- Metalldetektoren
- Detektor-Zubehör
- Pinpointer
- Grabungswerkzeug
- Goldwaschen / Goldsuche
- Bergemagnete / Magnetangeln
- Geologen-Werkzeug
- SicherSatt / Notvorrat
- Bücher / Zeitschriften
- Meteoriten / Twannberg
- Diverses
- Aktionen
- Schnäppchenecke
- Dienstleistungen & Auftragssuche
- Links
-
Rechtliches
- Blog/News/Medien
Darf man in der Schweiz mit dem Metalldetektor nach Schätzen suchen?
Gesetzliche Regelung
Der Einsatz von Metalldetektoren zur Suche von Gegenstände im und auf dem Boden ist in allen Kantonen der Schweiz bewilligungspflichtig. Diese Regelung dient dem Schutz von archäologischen Gütern. Wenn es um die Benutzung eines Metalldetektor für Hobby oder gewerbliche Nutzung geht, dann ist das archäologische Amt (siehe Link am Ende der Seite) in dem Kanton in dem man suchen möchte die erste Anlaufstelle. Laut Schweizer Gesetz gehören gefundene Relikte dem Staat/Kanton (Schatzregal), da die Altertümer von grossem wissenschaftlichem Wert sind.
Herrenlose Naturkörper und Altertümer sind im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, die einen wissenschaftlichen Wert aufweisen. Herrenlose Naturkörper und Altertümer i. S. d. Art. 724 ZGB sind bewegliche Sachen. Sie gelangen von Gesetzes wegen (ex lege) in das „Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden werden“ (Art. 724 Abs. 1 ZGB). Der Finder bzw. der Eigentümer des Grundstücks haben einen Ausgleichsanspruch auf eine angemessene Vergütung (Art. 724 Abs. 3 ZGB). Herrenlose Naturkörper und Altertümer im Sinne des ZGB können ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde nicht veräußert werden. Ebenso sind die Ersitzung und der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen. Der Herausgabeanspruch gegenüber dem Kanton, in dessen Gebiet die Sache gefunden wurde, verjährt nicht (Art. 724 Abs. 1bis ZGB).
Die Suche mit dem Metalldetektor ist daher in allen Kantonen geregelt. Von Kanton zu Kanton gibt es jedoch grosse Unterschiede in Bezug auf den Einsatz von Metalldetektoren. Einige Kantone verbieten die Suche mit solchen Geräten, einige arbeiten mit den Sondengängern zusammen. Daher ist es notwendig vor Gebrauch eines Detektors abzuklären, wie die gesetzliche Lage im betreffenden Kanton aussieht.
Beim kantonalen Amt für Archäologie erfahren Sie, welche Bestimmungen gelten und ob sie einen gefundenen Gegenstand behalten dürfen oder ob dieser abgegeben werden muss.
Zusammenarbeit mit Nutzen für beide Seiten
Der Trend geht dahin, dass Kantone und private ehrenamtliche Sucher mehr und mehr zusammenarbeiten. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter profitieren dadurch von Hintergrundwissen, von Suchtipps und haben die Möglichkeit zum Kontakt mit anderen ehrenamtlichen Suchern. Ebenfalls lernen die ehrenamtlichen Sondler, wie die wertvollen Funde geborgen und behandelt werden müssen.
Für die Kantone sind die Ehrenamtlichen Sucher eine grosse Hilfe/Unterstützung und auch ein Mittel im Kampf gegen illegale Sucher.
Grosser Schaden durch illegale Sondler
Illegale Schatzsucher stellen für die Archäologie und die Geschichtsforscher ein grosses Problem dar:
- wichtige Funde verschwinden für immer und können nicht wissenschaftlich ausgewertet werden
- bei der unsachgemässen Bergung von Funden können wichtige Spuren zerstört werden oder sie gehen verloren (z.B. werden die Metallfunde aus einem Grab ausgegraben, alles andere, wie z.B. Knochen, Keramik oder Lederreste bleiben im Boden. Wenn diese Sachen nun nicht per Zufall entdeckt werden, sind sie für immer verloren.)
- ein einzelner Funde hat für sich oft wenig Aussagekraft, erst im Zusammenhang mit dem Fundort und weiteren Funden in dieser Gegend, fängt der Fund an, seine Geschichte zu erzählen. Auch wenn ein illegal ausgegrabener Gegenstand später mal wieder auftaucht, ist er für die Wissenschaft oft wertlos, weil ohne den Fundzusammenhang keine Aussagen dazu gemacht werden können.
Es gehe also nicht nur um die gefunden Einzelstücke für sich, sondern auch um den ganzen Fundzusammenhang und darum so viele Spuren wie möglich zu finden, um einen Einblick in die Lebensweise unserer Vorfahren zu erhalten.
Fazit: Wer ohne Bewilligung der kantonalen zuständigen Dienststelle archäologisches Fundgut aneignet, begeht eine Straftat.